Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet gemäß § 5 Abs. 2 LStDV die steuerliche Behandlung der Versicherungsprämien an der Ansparphase mitzuteilen.
Er hat der Pensionskasse oder der Direktversicherung, die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres die für den Arbeitnehmer geleisteten Beiträge mitzuteilen, sofern diese nach §3 Nr. 56 und 63 sowie nach §100 Abs. 6 S.1 EstG steuerfrei belassen, nach §40b des EstG a.F. pauschal oder individuell besteuert wurden.
Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der für den Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleistesten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann, und dieser Umstand dem Arbeitgeber mitgeteilt worden ist.
Unterbleibt die Mitteilung des Arbeitgebers, ohne dass ihm eine entspreche Mitteilung der Versorgungseinrichtung vorliegt, droht auch bei zuvor pauschal besteuerten Prämien eine volle nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase gemäß von §22 Nr. 5 S1 EStG.
Dies kann unter Umständen zu Haftungsfällen für Sie führen.
Völlig neu im Nachweisgesetz (NachwG) ist, dass der Arbeitgeber nun in der Niederschrift den Namen und die Anschrift des Versorgungsträgers aufnehmen muss, wenn er eine betriebliche Altersversorge extern zugesagt hat.
Bei bestehenden Versorgungszusagen ist diese dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber auszuhändigen.