steuerlichen Änderungen 2020
Gesundheitsfreibetrag
Ab 2020 werden Gesundheitsleistungen im Wert von 600 € statt bisher 500 € steuerlich begünstigt. Ein Unternehmer kann zertifizierte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung dann bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden.
Privatnutzung von betrieblichem (Elektro-)Fahrrad (kein Kfz)
Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, ist seit 2019 lohnsteuerfrei. Zum 01.01.2020 wurde die Steuerbefreiung bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert.
Aufladen privates E-Auto
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb steuerfrei ermöglichen und zeitweise auch eine betriebliche Ladevorrichtung zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen. Die Steuerbegünstigung wurde bis zum 31.12.2030 verlängert.
Neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer
Einführung eines neuen Pauschbetrags für selbstständige Berufskraftfahrer in Höhe von 8 Euro täglich. Dieser Pauschbetrag kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die bei einer mehrtägigen Fahrt in Verbindung mit einer Übernachtung im Kfz entstehen, in Anspruch genommen werden. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher als der Pauschbetrag, können diese angesetzt werden. Es gilt: entweder Pauschale oder Einzelnachweis (je Kalenderjahr).
Halbe Bemessungsgrundlage bei E-Dienstwagenbesteuerung
Verlängert wurde die bis Ende 2021 befristete Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs bis Ende 2030. Allerdings gelten für die hälftige Bemessungsgrundlage bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen künftig gestuft zusätzliche Anforderungen.Gemindert wurde zum 01.01.2020 die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung von betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen auf 0,25 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises, wenn die Kraftfahrzeuge zwischen 01.01.2019 und 31.12.2030 angeschafft wurden bzw. werden, keine CO2-Emissionen je gefahrenem Kilometer haben und ihr Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Sonderabschreibung
Einführung einer Sonderabschreibung für „Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder“ von 50 Prozent der Anschaffungskosten.
Gutscheine und 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze
Schon seit 2019 sind im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze nur noch Gutscheine und Geldkarten, begünstigt, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Seit 2020 nicht mehr begünstigt sind zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Betroffen sind Geldkarten, z. B. bestimmte Open-Loop-Karten, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme verwendet werden können.
Entfernungspauschale mit Mobilitätsprämie
Anhebung der Entfernungspauschale ab km 21. Einführung einer Mobilitätsprämie für Steuerzahler, bei denen sich die Entfernungspauschale nicht steuermindernd auswirkt.
Verpflegungspauschalen
Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von 24 Euro auf 28 Euro und von 12 Euro auf 14 Euro; an Abwesenheitstagen ohne Übernachtung und mehr als acht Stunden: 14 Euro
Vorauszahlung von KV-Beiträgen
Künftig kann jeder Steuerzahler Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für drei Jahre im Voraus zahlen ‒ und damit progressionsbedingt Steuern sparen. Bisher lag die Obergrenze beim Zweieinhalbfachen.
Energetische Sanierung Eigenheim
Maßnahmen werden durch Abzug von der Steuerschuld gefördert. Bemessungsgrundlage sind 20 Prozent der Aufwendungen. Der maximale Abzugsbetrag liegt bei 40.000 Euro.
Mehrmaliger Steuerklassenwechsel im Jahr
Seit 01.01.2020 ist ein mehrmaliger Steuerklassenwechsel im Laufe des Kalenderjahrs bei Ehegatten und Lebenspartnern möglich.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Seite