Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023

zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht.

Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Ein neuer Regierungsentwurf sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.

 

Beachten Sie, dass das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) aktuell noch nicht abgeschlossen ist. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen können sich bis zum 01.07.2023 jederzeit ändern.

 

Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder. 

Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber zum 01.07.2023

 

Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

 

Wenn Kinder das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, muss für diese Kinder kein Nachweis der Elterneigenschaft erbracht werden. 

Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sollten Sie auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) anfordern.

 

Bitte lassen Sie uns, zusammen mit dem Deckblatt (Seite 2), eine Kopie des Nachweises der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) Ihrer Arbeitnehmer zukommen spätestens zur Lohnabrechnung Juli 2023 per PDF. Damit kann die korrekte Abrechnung der PV-Beiträge ab 07/2023 sichergestellt und Nachberechnungen vermieden werden.

Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren, bitten wir Sie, einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) unaufgefordert zuzusenden.

Bei Fragen finden Sie hier aktuelle Informationen. Pflegereform auf den Weg gebracht | Bundesregierung


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